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Consultatio Strafrecht Hamburg

Funkzellenabfrage und Beweisverwertungsverbot führen zur erfolgreichen Revision

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs behandelt wesentliche Fragen zur Zulässigkeit der Funkzellenabfrage und den daraus resultierenden Beweisverwertungsverboten. Diese Entscheidung verdeutlicht, wie entscheidend die korrekte Anwendung strafprozessualer Vorschriften ist. Für Angeklagte kann die erfolgreiche Anfechtung solcher Verfahrensfehler im Revisionsverfahren zu einer Aufhebung des gesamten Urteils führen.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Frankfurt am Main wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Urteil basierte unter anderem auf den Ergebnissen einer Funkzellenabfrage, die jedoch vom BGH als rechtswidrig eingestuft wurde. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Funkzellenabfrage nicht gegeben waren und daher ein Beweisverwertungsverbot vorlag.

Funkzellenabfrage nur bei bestimmten Straftaten zulässig

Der BGH stellte fest, dass die Anordnung der Funkzellenabfrage nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, da der Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO nicht bestand. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme. Die Funkzellenabfrage darf nämlich nur beim Vorwurf ganz bestimmter schwerer Straftaten erfolgen. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, hätte die dadurch erlangten Beweise nicht verwertet werden dürfen. Dieser Verfahrensfehler führte zur Aufhebung des Schuldspruchs.

Ein zentrales Element der BGH-Entscheidung ist das Beweisverwertungsverbot. Wenn eine Beweiserhebung rechtswidrig erfolgt, dürfen die gewonnenen Beweise in der Regel nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere, wenn es an einer wesentlichen sachlichen Voraussetzung für die Anordnung der Maßnahme fehlt. Im vorliegenden Fall führte der Verstoß gegen § 100g Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 StPO zu einem solchen Verwertungsverbot. Der BGH betonte, dass die Erhebung von Funkzellendaten nur unter den strengen Voraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO zulässig ist.

Beweisverwertungsverbote werden häufig übersehen

Hier war es ein kleiner aber entscheidender Unterschied, den das Landgericht übersehen hatte: Der Einbruch erfolgte nämlich nicht in einer Privatwohnung, sondern es wurde in einen Kiosk eingebrochen. In diesen Fällen – da es sich nicht um eine Wohnung handelt – war die Abfrage der Funkzellendaten rechtswidrig.

Beweisverwertungsverbote werden häufiger in der ersten Instanz übersehen und fallen dann erst in der Revision bei einer genauen Prüfung auf. In vielen Fällen kann so das Urteil dann zur Aufhebung gebracht werden, wie auch in diesem Fall. Sofern Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen ein Beweisverwertungsverbot übersehen wurde, lassen Sie Ihr Urteil umgehend von einem Revisionsexperten überprüfen.

BGH Beschluss vom 10.01.2024 – 2 StR 171/23

„Die BGH-Entscheidung zeigt, dass eine rechtswidrige Funkzellenabfrage zu einem Beweisverwertungsverbot führten kann. Gerade bei solchen technischen Fragen, ist daher eine genaue Prüfung der Zulässigkeit angezeigt. „

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT