Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Ablauf einer Revision

Wenn Sie an dem Punkt angelangt sind, an dem Sie eine Revision in Erwägung ziehen, befinden Sie sich zweifelsohne in einer der herausforderndsten Phasen Ihres Strafverfahrens. Die Entscheidung, eine Revision einzulegen, ist der Ausdruck, jede verfügbare Option zu nutzen, um sicherzustellen, dass Ihr Fall mit Fairness und nach den höchsten Standards der Rechtsprechung behandelt wird. Eine strafrechtliche Revision ist ein ganz besonderer Verfahrensabschnitt und im ersten Moment kann die Komplexität des Revisionsverfahrens einschüchternd wirken. Nicht ohne Grund verweisen viele Kollegen Ihre Mandanten an Rechtsanwalt Dr. Schult als Revisionsexperten, da eine erfolgreiche Revision im besondere Maße auf Expertise und Erfahrung in diesem speziellen Gebiet aufbaut.

Auch wenn der Ablauf einer Revision im ersten Moment sehr formalisiert und abschreckend wirken kann, lassen Sie sich versichern, dass der Kampf sich lohnt. Als Ihr Revisionsanwalt ist Strafverteidiger Dr. Schult nicht nur Ihr juristischer Beistand, sondern auch Ihr Verbündeter und Unterstützer im gesamten Revisionsverfahren. Dabei ist es unabhängig davon, ob Sie eine Revision vor einem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof anstreben. Rechtsanwalt Dr. Schult ist bundesweit als Revisionsverteidiger für Sie tätig. Der Weg durch das Revisionsverfahren mag zwar komplex und voller juristischer Herausforderungen sein, doch je mehr man sich mit diesem sehr formalisierten Ablauf beschäftigt, desto mehr ist erkennbar, wie man das Revisionsrecht zu seinem eigenen Vorteil nutzen kann.

Auf einen Blick

In der strafrechtlichen Revision steht den Betroffenen ein entscheidendes Rechtsmittel zur Verfügung, um gegen Urteile vorzugehen, die sie als fehlerhaft oder ungerecht empfinden. Dieser Verfahrensabschnitt ermöglicht die Überprüfung des Urteils ausschließlich auf Rechtsfehler, ohne dass neue Beweise erhoben werden. Wichtig dabei sind die strikten Fristen: Innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung muss die Revision eingelegt und binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden. Das Verschlechterungsverbot schützt den Angeklagten in diesem Verfahren, sodass eine Straferhöhung ausgeschlossen ist, sofern nur von seiner Seite aus die Revision angestrebt wird.

Die Rolle des Revisionsanwalts ist hierbei unerlässlich, da eine tiefgreifende Kenntnis des Revisionsrechts und eine strategische Herangehensweise erforderlich sind, um die Chancen auf ein erfolgreiches Revisionsverfahren zu maximieren. Rechtsanwalt Dr. Schult, spezialisiert auf Revisionen und bundesweit tätig, unterstützt seine Mandanten mit Fachkenntnis und Sorgfalt. Er begleitet sie durch die komplexen Anforderungen des Revisionsverfahrens und setzt sich dabei konsequent für ihre Rechte und ein gerechtes Verfahren ein

Wann kann eine Revision eingelegt werden?

Die Revision gemäß § 333ff. StPO ist die letzte Instanz, um ein bereits gefälltes Urteil anzufechten und dadurch ein fehlerhaftes Urteil noch zu korrigieren. Die Revision im Strafrecht unterscheidet sich von allen anderen Rechtsmitteln im deutschen Strafrecht. Im Gegensatz zur Berufung, die eine Neubewertung des Falls auf Basis der Tatsachen ermöglicht und ausschließlich gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig ist, konzentriert sich die Revision auf die juristische Prüfung hinsichtlich möglicher Rechtsfehler. Das bedeutet, das Revisionsgericht befasst sich nicht erneut mit der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen oder Sachverständigengutachten, sondern überprüft das vorliegende Urteil allein auf seine rechtliche Korrektheit.

Vielleicht stellen Sie sich die Frage, ob die Revision tatsächlich das richtige Rechtsmittel in Ihrem Fall ist. Die Revision ist in der Regel in zwei wesentlichen Fällen das richtige Rechtsmittel: Erstens gegen Urteile des Landgerichts, die auf einer Berufung basieren, und zweitens gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts. In letzterem Fall ist die Revision sogar das einzig zulässige Rechtsmittel im gesamten Verfahrensablauf, um gegen das Urteil vorzugehen. Also in Kurzform: Immer wenn das Landgericht entschieden hat, kommt die Revision in Betracht. Eine weitere Option stellt die sogenannte Sprungrevision nach § 335 StPO dar. Sie ermöglicht es, das Berufungsverfahren zu umgehen und ein Urteil des Amtsgerichts direkt dem Revisionsgericht vorzulegen. Dieses Vorgehen erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung, da es nicht in allen Fällen die sinnvollste Option darstellt. Generell wird empfohlen, bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Amtsgerichts zunächst den Weg über die Berufung zu wählen.

Je nach Instanz, die das ursprüngliche Urteil gefällt hat, variiert die Zuständigkeit für die Revision: Für Urteile, die im ersten Rechtszug vom Amtsgericht ausgesprochen wurden, ist das Landgericht für die Berufung und anschließend das Oberlandesgericht für die Revision zuständig. Wurde der Fall dagegen in erster Instanz vom Landgericht entschieden, ist direkt der Bundesgerichtshof für die Revision zuständig.

Gut zu wissen

Die Einhaltung der Fristen spielt im Revisionsverfahren eine entscheidende Rolle. Unmittelbar nach Verkündung des Urteils beginnt eine einwöchige Frist, innerhalb derer die Revision beim zuständigen Gericht eingelegt werden muss. Diese kurze Zeitspanne erfordert eine schnelle Entscheidung und Handlung. Die Revision kann Ihr bisheriger Verteidiger noch einreichen. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils setzt eine einmonatige Frist für die Einreichung der ausführlichen Revisionsbegründung ein. Diese Fristen sind zwingend einzuhalten, da eine Versäumung dazu führen kann, dass die Revision als unzulässig verworfen wird.

Angesichts dieser engen Zeitfenster ist es von größter Wichtigkeit, frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ermöglicht es Strafverteidiger Dr. Schult die notwendigen Ressourcen für eine sorgfältige und umfassende Bearbeitung Ihres Falles zu reservieren. Durch die rechtzeitige Planung und Vorbereitung können wir sicherstellen, dass Ihre Revision mit der gebotenen Aufmerksamkeit und Expertise bearbeitet werden kann, um die bestmöglichen Erfolgsaussichten zu gewährleisten.

Einlegung der Revision

Die Einlegung einer Revision ist eng mit der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen verbunden. Alleine das Verpassen dieser Fristen kann dazu führen, dass eine Revision als unzulässig verworfen wird und das Urteil rechtskräftig wird. Nach der Verkündung eines Urteils beginnt die Uhr für die Einlegung der Revision zu ticken: Sie haben genau eine Woche Zeit, um dieses Rechtsmittel bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung Sie anfechten möchten. Diese Frist ist nicht verlängerbar und muss strikt eingehalten werden, um die Möglichkeit einer Revision nicht zu verlieren. Es empfiehlt sich, dass der Instanzverteidiger, also der Anwalt, der Sie bisher vertreten hat, die Revision einlegt. Dennoch ist es ratsam, sich so früh wie möglich bei uns zu melden, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Nachdem das schriftliche Urteil zugestellt wurde, beginnt eine weitere wichtige Phase: Die einmonatige Frist zur Begründung der Revision. Diese Frist ist ebenso nicht verlängerbar. Lediglich in außergewöhnlich umfangreichen Verfahren sieht das Gesetz, aber ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen, eine Verlängerung der Frist auf zwei oder drei Monate vor. In der Regel gilt: Für die Begründung der Revision steht lediglich ein Monat zur Verfügung. In dieser Zeit müssen das Urteil, die Protokolle der Hauptverhandlung und die gesamte Akte vom Revisionsexperten akribisch auf mögliche Rechtsfehler untersucht werden. Angesichts der Wichtigkeit einer gründlichen Prüfung ist es essenziell, sich frühzeitig an uns zu wenden, um die erforderlichen Kapazitäten bei Rechtsanwalt Dr. Schult zu reservieren.

Neben diesen wichtigen Fristen, muss auch die Form bei der Revisionseinlegung beachtet werden. Die Revisionsbegründung muss entweder schriftlich durch einen Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. Daneben müssen dem Gericht, gerade bei den Verfahrensrügen, alle Tatsachen mitgeteilt werden, welche für das Nachvollziehen des Fehlers relevant sind. Das Revisionsrecht unterscheidet sich an dieser Stelle signifikant von den anderen Bereichen der Strafverteidigung. Gerade hier zeigt sich, dass die Revision, für ein Maximieren der Erfolgschancen, von einem ausgewiesenen Revisionsexperten geführt werden sollte. Gerne unterstützt Strafverteidiger Dr. Schult Sie in allen Phasen der strafrechtlichen Revision als Strafverteidiger, um eine optimale Verteidigung auch in dieser letzten Instanz für Sie sicherzustellen.

„Das Revisionsrecht ist mein Werkzeug, um sicherzustellen, dass kein Stein auf dem anderen bleibt, wenn es um Ihre Gerechtigkeit geht. Jeder Fall verdient eine gründliche Überprüfung.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Ablauf des Revisionsverfahrens

Das Revisionsverfahren im Strafrecht ist in der Regel ein rein schriftliches Verfahren. Das Revisionsgericht beschränkt seine Prüfung rein auf die Frage, ob Rechtsfehler im Urteil vorhanden sind. Das heißt es werden keine Zeugen, Sachverständige oder sonstige Beweismittel im Revisionsverfahren angehört. Dies unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden und sorgfältigen Vorbereitung der schriftlichen Revisionsbegründung.

Nachdem die Revision formgerecht eingelegt und das Urteil zugestellt wurde, beginnt die intensive Prüfungsphase. In dieser Zeit wird jedes Detail des Urteils, der Hauptverhandlungsprotokolle und der Ermittlungsakte genauestens analysiert. Diese Prüfung folgt keinem schematischen Abarbeiten vorgefertigter Prüfpunkte, sondern erfordert eine individuelle Betrachtung jedes einzelnen Falles. Als Ihr Revisionsexperte gehe ich dabei nicht nur detektivisch, sondern auch mit der notwendigen Innovation vor, um bisher unentdeckte Ansatzpunkte und juristische Fallstricke aufzuspüren. Die Suche nach dem Außergewöhnlichen, dem „Anders“ in Ihrem Fall, ist dabei das Leitmotiv. Diese Prüfungsphase stellt den Kern einer erfolgreichen Revision dar und verlangt umfassende Expertise und Erfahrung im Bereich des Revisionsrechts.

In der nächsten Phase werden die aufgespürten Fehler im Urteil aufgearbeitet und die Revisionsbegründung formuliert. Hierbei kommt es darauf an, gefundene Fehler präzise und für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den strengen Formvorschriften, insbesondere bei der Ausführung von Verfahrensfehlern. Selbst die gravierendsten Fehler können Ihre Wirkung nicht entfalten, wenn Sie nicht in der vorgeschriebenen Form dem Gericht dargelegt werden. Die Revisionsbegründung muss innerhalb der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist abgegeben werden.

Nach Einreichung der Revisionsbegründung erhält die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Abgabe einer Gegenerklärung. Die Staatsanwaltschaft macht von diesem Recht in der Regel nur dann Gebrauch, wenn eine Verfahrensrüge erhoben wurde. Anschließend werden die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft oder den Generalbundesanwalt weitergeleitet, je nachdem, ob das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Revision zuständig ist. Die jeweils zuständige Behörde prüft die eingereichte Revisionsbegründung und formulieren ihrerseits einen Antrag, der entweder unseren Ausführungen folgt oder ihnen entgegentritt.

Sobald uns dieser Antrag der Generalstaatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts vorliegt, beginnt eine neue Phase der Revision, in der wir die Gelegenheit haben, uns innerhalb von zwei Wochen mit den Argumenten der Gegenseite auseinanderzusetzen. Diese Phase ist entscheidend, um unsere Position noch einmal zu stärken und gezielt auf wesentliche Punkte einzugehen. Dank unserer transparenten Pauschalhonorare entstehen Ihnen bei uns auch in dieser Phase keine zusätzlichen Kosten.

Erst nach all diesen Schritten, kommt das Revisionsgericht – entweder der Bundesgerichtshof oder das jeweils zuständige Oberlandesgericht – ins Spiel und fällt eine Entscheidung auf Basis aller vorliegenden Schriftstücke. Dabei ergeht diese Entscheidung in der Regel ebenfalls rein schriftlich, ohne dass es eine mündliche Verhandlung gibt.

Gerne stehe ich Ihnen im gesamten Revisionsverfahren mit meiner Erfahrung und Expertise zur Seite, um Ihnen die größtmögliche Chance auf eine erfolgreiche Revision zu ermöglichen. Nehmen Sie gerne frühzeitig mit uns Kontakt auf, damit wir in einem unverbindlichen und kostenfreien Erstgespräch Ihre konkrete Revision besprechen können und wir gegebenenfalls sogar schon die notwendigen Kapazitäten für Sie reservieren können.

„In der Welt des Strafrechts ist die Revision nicht nur ein Rechtsmittel; sie ist eine zweite Chance auf Gerechtigkeit. Lassen Sie uns diese Chance gemeinsam nutzen.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Die mündliche Revisionshauptverhandlung

Obgleich das Revisionsverfahren im Strafrecht üblicherweise ein rein schriftliches Verfahren ist und somit eine persönliche Anwesenheit vor Gericht in der Regel nicht erforderlich macht, gibt es bestimmte Situationen, in denen eine mündliche Revisionshauptverhandlung vor dem Senat des jeweiligen Revisionsgerichtes stattfindet. Diese Fälle sind allerdings die Ausnahme und treten nur unter ganz besonderen Umständen auf. Aus diesem Grund sind Sie bei der Auswahl Ihres Revisionsverteidigers auch örtlich nicht gebunden, sondern können sich bundesweit den für Sie besten Revisionsexperten auswählen.

Eine mündliche Verhandlung wird in der Regel nur dann angeordnet, wenn die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt dies beantragt. Ein weiterer, wenngleich ebenfalls äußerst seltener Grund für eine mündliche Verhandlung, kann sein, dass die Richter des Senats zu keiner einstimmigen Entscheidung gelangen können. In solchen Fällen wird eine mündliche Erörterung der Rechtsfragen als notwendig erachtet, um zu einem Urteil zu kommen. All diese Fällen stellen jedoch seltene Ausnahmen dar.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass selbst wenn eine mündliche Revisionshauptverhandlung anberaumt wird, Ihre persönliche Anwesenheit als Angeklagter nicht erforderlich ist. Der Grund hierfür liegt in der Natur der Revision selbst: Da es in diesem Verfahrensstadium ausschließlich um die Klärung von Rechtsfragen geht und keine neuen Beweise erhoben werden, kann Ihr Revisionsverteidiger die Vertretung vollumfänglich übernehmen. Daher übernehme ich in diesen Fall den Termin der Revisionshauptverhandlung für Sie, um Ihre Interessen auch in dieser Phase des Verfahrens professionell und engagiert zu vertreten.

Die Entscheidung des Revisionsgerichts

Bei einem Erfolg der Revision wird das angegriffene Urteil durch das Revisionsgericht in der Regel aufgehoben und an das ursprüngliche Gericht zurückverwiesen. Diese Aufhebung kann sich auf das gesamte Urteil erstrecken oder auch nur auf spezifische Teile desselben. Infolgedessen ist eine erneute Verhandlung erforderlich, die allerdings vor einer anderen Richterbesetzung stattfindet. Dies bietet die Chance, den Fall unter neuen Gesichtspunkten zu betrachten und zu einem günstigeren Urteil zu kommen. In besonderen Fällen, insbesondere wenn als einzige Entscheidung ein Freispruch infrage kommt, besitzt das Revisionsgericht aber auch die Befugnis, selbst ein endgültiges Urteil zu fällen.

Wird die Revision hingegen verworfen, bedeutet dies, dass das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellen konnte, die eine Aufhebung rechtfertigen würden. In diesem Fall wird die Revision verworfen, und das ursprüngliche Urteil bleibt bestehen. Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts gibt es keine regulären Rechtsmittel mehr. Die letzte Möglichkeit, gegen das Urteil vorzugehen, wäre die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, sofern Verfassungsrecht verletzt wurde, oder die Stellung eines Gnadenantrags. Auch in diesen Fällen würde ich Sie umfassend beraten und gemeinsam mit Ihnen prüfen, ob solch ein weiteres Vorgehen in Ihrem konkreten Fall Sinn ergibt.

Angesichts der Endgültigkeit und Tragweite der Entscheidung des Revisionsgerichts unterstreicht dies die essentielle Bedeutung der Beauftragung des richtigen Strafrverteidigers. Die Revision ist ein hochkomplexes und spezialisiertes Rechtsgebiet, das ein tiefgehendes Verständnis und eine umfassende Erfahrung erfordert. Als Fachanwalt für Strafrecht mit spezialisierter Expertise in Revisionen biete ich Ihnen eine maßgeschneiderte Beratung und Vertretung, um Ihre Erfolgschancen für die Revision zu maximieren. Lassen Sie uns gemeinsam diese entscheidende Phase Ihres Rechtskampfes strategisch und mit Bedacht angehen. Ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch gibt Ihnen die Gelegenheit, Ihren Fall zu besprechen und die Möglichkeiten einer Revision zu prüfen. Die Wahl des richtigen Anwalts kann den Unterschied ausmachen – in einem Verfahren, in dem jede Einzelheit zählt.

„Die größte Herausforderung in der Revision ist es, nicht nur die Nadel im Heuhaufen zu finden, sondern auch zu beweisen, dass es die entscheidende Nadel ist.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Gut zu wissen

In der strafrechtlichen Revision gilt ein wichtiges Prinzip, das als Verschlechterungsverbot bekannt ist. Dieses Prinzip tritt in Kraft, wenn ausschließlich der Angeklagte Revision gegen ein Urteil einlegt. Das Verschlechterungsverbot stellt sicher, dass die Entscheidung des Gerichts in der Revision nicht zu einer höheren Strafe führen kann, als sie im ursprünglichen Urteil festgesetzt wurde.

Selbst wenn die Revision erfolgreich ist und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das vorherige Gericht zurückverwiesen wird, darf dieses die Strafe nicht erhöhen. Dies bietet dem Angeklagten eine gewisse Sicherheit: Durch die Einlegung einer Revision riskiert er nicht, eine härtere Strafe zu erhalten als zuvor. Das Verschlechterungsverbot schützt somit die Rechte des Angeklagten im Revisionsprozess und ist ein wesentlicher Bestandteil der Fairness im strafrechtlichen Verfahren.

Der Revisionsanwalt in der strafrechtlichen Revision

In der strafrechtlichen Revision kommt dem Revisionsanwalt eine Schlüsselrolle zu. Die Wahl des richtigen Anwalts ist dabei nicht nur eine Frage des Vertrauens, sondern kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Erfahrung und Expertise im Revisionsrecht sind von unschätzbarem Wert, denn die Komplexität und die strengen Formalien des Revisionsverfahrens setzen ein tiefgehendes Verständnis und eine spezialisierte Kenntnis der Materie voraus.

Die Formalien der Revision sind besonders herausfordernd. Selbst kleinste Fehler in der Form können dazu führen, dass eine Revision als unzulässig verworfen wird. Damit ist die einmalige Chance, das Urteil zu Ihren Gunsten zu beeinflussen, unwiederbringlich vertan. Die akribische Beachtung aller Vorgaben und eine sorgfältige Vorbereitung der Revisionsbegründung sind daher unabdingbar.

Als Ihr spezialisierter Revisionsanwalt verstehe sich Strafverteidiger Dr. Schult als Ihr kompetenter und engagierter Partner durch alle Phasen des Revisionsprozesses. Von der ersten strategischen Ausrichtung über die präzise Anfertigung der Revisionsbegründung bis hin zur finalen Entscheidung des Revisionsgerichts steht Dr. Schult Ihnen zur Seite. Sein Anspruch ist es, durch seine Fachkenntnis und Erfahrung Ihre bestmöglichen Erfolgsaussichten in der Revision zu realisieren.

Die Auswahl eines Revisionsanwalts sollte daher nicht leichtfertig getroffen werden. Mit Rechtsanwalt Dr. Schult als Ihrem Anwalt wählen Sie einen Experten, der nicht nur die rechtlichen Feinheiten und Fallstricke des Revisionsrechts kennt, sondern auch die strategische Weitsicht besitzt, um Ihren Fall erfolgreich zu führen. Sein Ziel ist es, für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, indem er jede Möglichkeit ausschöpft, um die Entscheidung des Gerichts zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.

In einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch haben Sie die Gelegenheit, Ihren Fall mit Strafverteidiger Dr. Schult zu besprechen und gemeinsam eine fundierte Strategie für Ihr Revisionsverfahren zu entwickeln. Als Fachanwalt für Strafrecht mit der Spezialisierung auf die Revision setzt er sich in jeder Phase des Verfahrens für Ihre Rechte ein.

Unverbindliches Erstgespräch

Mit Herrn  Dr. Schult als Ihrem Revisionsanwalt wählen Sie einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht, der Ihr Verfahren mit umfassender Erfahrung und präzisem juristischem Fachwissen führt. Nutzen Sie die Chance auf eine professionelle Vertretung, die Ihre Erfolgsaussichten maximiert. Kontaktieren Sie uns für ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dr. Schult. In einem Erstgespräch analysieren wir gerne, wie wir das Revisionsverfahren bestmöglich für Sie nutzen können.

Häufige Fragen und Antworten

Sie haben eine Woche Zeit, ab dem Tag der Urteilsverkündung, eine Revision gegen das Strafurteil einzulegen.

Die Revision kann schriftlich beim Gericht, das das Urteil gefällt hat, eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Am besten beauftragen Sie Ihren bisherigen Anwalt noch mit der Einlegung er Revision und wenden sich dann umgehend an uns, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Nachdem die Revision eingelegt wurde und das schriftliche Urteil zugestellt wurde, beginnt eine neue Frist für die Begründung der Revision. Diese Begründungsfrist beträgt in der Regel einen Monat. In dieser Zeit müssen das Urteil, die Hauptverhandlungsprotokolle und die Verfahrensakte auf mögliche Fehler geprüft werden. Damit Rechtsanwalt Dr. Schult die notwendige Kapazität für Ihre Revision reservieren kann, melden Sie sich möglichst frühzeitig bei uns.

Das Revisionsverfahren ist in der Regel ein rein schriftliches Verfahren. Nur in seltenen Ausnahmefällen gibt es eine Revisionshauptverhandlung. An dieser müssen Sie aber, anders als sonst im Strafverfahren, nicht teilnehmen. In diesen Fällen übernehmen wir den Termin für Sie.

Die Dauer des Revisionsverfahrens kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Komplexität des Falles und der Arbeitsbelastung des Revisionsgerichts. Es kann von einigen Monaten bis zu über einem Jahr dauern.

Die Statistik von erfolgreichen Revisionen liegt regelmäßig bei unter 5%. Lassen Sie sich von der Statistik aber nicht abschrecken, mit einem spezialisierten Revisionsanwalt an Ihrer Seite kann die Erfolgschance deutlich erhöht werden. Viele Revisionen scheitern bereits an formalen Fehlern oder greifen in anderer Art und Weise unzulässige Punkte des Urteils an. Gerne erörtert Rechtsanwalt Dr. Schult in einem unverbindlichen und kostenfreien Erstgespräch die konkreten Erfolgsaussichten Ihrer Revision mit Ihnen.

Nein, gegen das Urteil eines Strafverfahrens kann nur einmal Revision eingelegt werden. Weitere Rechtsmittel sind nach einer abgelehnten Revision nicht vorgesehen, außer einer Verfassungsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen.

Hat Ihre Revision jedoch Erfolg und wird die Sache an das vorherige Gericht für eine neue Entscheidung zurückverwiesen, kann gegen das neue Urteil erneut Revision eingelegt werden.

Nein, in einem Revisionsverfahren können keine neuen Beweise vorgelegt werden. Die Prüfung beschränkt sich ausschließlich auf Rechtsfehler auf Basis des Urteils.

Das Revisionsgericht kann das Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, teilweise aufheben oder die Revision als unbegründet verwerfen. In seltenen Fällen kann das Revisionsgericht selbst ein Urteil fällen.

Sofern nur der Angeklagte Revision einlegt, gilt das Verschlechterungsverbot, sodass eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist. Legt jedoch auch die Staatsanwaltschaft Revision ein, besteht diese Schutzregelung nicht.

Nach einer abgelehnten Revision besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Urteil erneut anzufechten. Ausnahmen bilden die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde bei Verletzung von Grundrechten oder das Stellen eines Gnadenantrages.