Ablauf des Revisionsverfahrens
Das Revisionsverfahren im Strafrecht ist in der Regel ein rein schriftliches Verfahren. Das Revisionsgericht beschränkt seine Prüfung rein auf die Frage, ob Rechtsfehler im Urteil vorhanden sind. Das heißt es werden keine Zeugen, Sachverständige oder sonstige Beweismittel im Revisionsverfahren angehört. Dies unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden und sorgfältigen Vorbereitung der schriftlichen Revisionsbegründung.
Nachdem die Revision formgerecht eingelegt und das Urteil zugestellt wurde, beginnt die intensive Prüfungsphase. In dieser Zeit wird jedes Detail des Urteils, der Hauptverhandlungsprotokolle und der Ermittlungsakte genauestens analysiert. Diese Prüfung folgt keinem schematischen Abarbeiten vorgefertigter Prüfpunkte, sondern erfordert eine individuelle Betrachtung jedes einzelnen Falles. Als Ihr Revisionsexperte gehe ich dabei nicht nur detektivisch, sondern auch mit der notwendigen Innovation vor, um bisher unentdeckte Ansatzpunkte und juristische Fallstricke aufzuspüren. Die Suche nach dem Außergewöhnlichen, dem „Anders“ in Ihrem Fall, ist dabei das Leitmotiv. Diese Prüfungsphase stellt den Kern einer erfolgreichen Revision dar und verlangt umfassende Expertise und Erfahrung im Bereich des Revisionsrechts.
In der nächsten Phase werden die aufgespürten Fehler im Urteil aufgearbeitet und die Revisionsbegründung formuliert. Hierbei kommt es darauf an, gefundene Fehler präzise und für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den strengen Formvorschriften, insbesondere bei der Ausführung von Verfahrensfehlern. Selbst die gravierendsten Fehler können Ihre Wirkung nicht entfalten, wenn Sie nicht in der vorgeschriebenen Form dem Gericht dargelegt werden. Die Revisionsbegründung muss innerhalb der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist abgegeben werden.
Nach Einreichung der Revisionsbegründung erhält die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Abgabe einer Gegenerklärung. Die Staatsanwaltschaft macht von diesem Recht in der Regel nur dann Gebrauch, wenn eine Verfahrensrüge erhoben wurde. Anschließend werden die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft oder den Generalbundesanwalt weitergeleitet, je nachdem, ob das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Revision zuständig ist. Die jeweils zuständige Behörde prüft die eingereichte Revisionsbegründung und formulieren ihrerseits einen Antrag, der entweder unseren Ausführungen folgt oder ihnen entgegentritt.
Sobald uns dieser Antrag der Generalstaatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts vorliegt, beginnt eine neue Phase der Revision, in der wir die Gelegenheit haben, uns innerhalb von zwei Wochen mit den Argumenten der Gegenseite auseinanderzusetzen. Diese Phase ist entscheidend, um unsere Position noch einmal zu stärken und gezielt auf wesentliche Punkte einzugehen. Dank unserer transparenten Pauschalhonorare entstehen Ihnen bei uns auch in dieser Phase keine zusätzlichen Kosten.
Erst nach all diesen Schritten, kommt das Revisionsgericht – entweder der Bundesgerichtshof oder das jeweils zuständige Oberlandesgericht – ins Spiel und fällt eine Entscheidung auf Basis aller vorliegenden Schriftstücke. Dabei ergeht diese Entscheidung in der Regel ebenfalls rein schriftlich, ohne dass es eine mündliche Verhandlung gibt.
Gerne stehe ich Ihnen im gesamten Revisionsverfahren mit meiner Erfahrung und Expertise zur Seite, um Ihnen die größtmögliche Chance auf eine erfolgreiche Revision zu ermöglichen. Nehmen Sie gerne frühzeitig mit uns Kontakt auf, damit wir in einem unverbindlichen und kostenfreien Erstgespräch Ihre konkrete Revision besprechen können und wir gegebenenfalls sogar schon die notwendigen Kapazitäten für Sie reservieren können.